Neue Umsatzsteuerregelung an Bord von Zügen Drucken E-Mail
Sehr geehrte Kunden!

Wie Sie vielleicht dem Kassenbon am Zug entnommen haben, finden Sie hier Informationen zur neuen Umsatzsteuerregelung in der Europäischen Union und in der Schweiz.

Laut EU-Richtlinie 2008/8/EG unterliegt seit 01.01.2010 jede Konsumation an Bord der Umsatzsteuerregelung des Zug-Abgangsortes.

Beispiel:
  1. Zug fährt von Budapest nach München > Abgangsort ist Budapest, die Leistungen während der gesamten Fahrt sind in Ungarn mit ungarischer USt. zu versteuern. Die Ausstellung der Rechnungen erfolgt daher mit dem ungarischen Steuersatz, egal ob die Konsumation auf ungarischem, österreichischem oder deutschem Staatsgebiet erfolgt.
  2. Der Zug fährt von München nach Wien > Abgangsort ist in diesem Fall München, die Leistungen während der gesamten Fahrt sind in Deutschland zu versteuern. Die Ausstellung der Rechnungen erfolgt daher mit dem deutschen Steuersatz.
 

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Auszug aus dem Amtsblatt der Europäischen Union L44 vom 20.02.2008

RICHTLINIE 2008/8/EG DES RATES
vom 12. Februar 2008 - zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung
KAPITEL 3
Ort der Dienstleistung
Abschnitt 3
Besondere Bestimmungen
Unterabschnitt 7
Für den Verbrauch bestimmte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn
Artikel 57
  1. Der Ort von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die an Bord eines Schiffes oder eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn während des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils einer Personenbeförderung tatsächlich erbracht werden, ist der Abgangsort der Personenbeförderung.
  2. Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt als
    • "innerhalb der Gemeinschaft stattfindender Teil einer Personenbeförderung" der Teil einer Beförderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort einer Personenbeförderung, der ohne Zwischenaufenthalt außerhalb der Gemeinschaft erfolgt.
    • "Abgangsort einer Personenbeförderung" ist der erste Ort innerhalb der Gemeinschaft, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können, gegebenenfalls nach einem Zwischenaufenthalt außerhalb der Gemeinschaft.
    • "Ankunftsort einer Personenbeförderung" ist der letzte Ort innerhalb der Gemeinschaft, an dem in der Gemeinschaft zugestiegene Reisende das Beförderungsmittel verlassen können, gegebenenfalls vor einem Zwischenaufenthalt außerhalb der Gemeinschaft.
Im Falle einer Hin- und Rückfahrt gilt die Rückfahrt als gesonderte Beförderung.

Aktuell gelten in Europa die folgenden Umsatzsteuersätze:

Gültige Steuersätze ab 01.01.2010 in der Europäischen Union und Schweiz
Land Steuersatz gültig für Artikel
Ungarn 25% Speisen und Getränke
Deutschland 19% Speisen und Getränke
Schweiz 7,6% Speisen und Getränke
Tschechien 20% Speisen und Getränke
Italien 10% Speisen und Getränke
Slowenien 8,5% Speisen und alkoholfreie Getränke
20% alkoholische Getränke (Bier, Wein, Spirituosen, Sekt)
Österreich 10% Speisen, Trinkschokolade
20% Getränke


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